(1) Jede der angeführten Apotheken hat auf ihren Turnusbereitschafsdienst sowie auf bewilligte Ausnahmen in geeigneter Form in der Nähe der straßenseitigen Eingangstür der Apotheke und der Nachtdienstglocke hinzuweisen. Außerhalb der Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten einer öffentlichen Apotheke ist auf die nächsten diensthabenden öffentlichen Apotheken sowohl im politischen Bezirk Graz-Umgebung als auch in der Stadt Graz hinzuweisen. Dieser Hinweis muss deutlich sichtbar und bei Dunkelheit gut beleuchtet sein.
(2) Die öffentlichen Apotheken haben die nach den Bestimmungen dieser Verordnung festgelegten Bereitschaftsdienstzeiten einzuhalten.
(3) Während des Bereitschaftsdienstes muss die für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Bereitschaftsdienstes der Apotheke erforderliche Anzahl an Apothekerinnen/Apothekern zur Abgabe von Arzneimitteln anwesend sein.
(4) Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 41 Apothekengesetz bestraft.
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