(1) Die Landesregierung hat den zuständigen Imkerverbänden rechtzeitig vor der Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut die Katastralgemeinden bekannt zu geben, in denen sich die potentiellen Aussaatflächen befinden.
(2) Betriebe, die beabsichtigen, insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut auszusäen, haben der Landwirtschaftskammer Steiermark bis spätestens 20. Februar des Aussaatjahres Folgendes schriftlich bekannt zu geben:
1. Name, Adresse, verantwortliche Person, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon)
2. Liste der Katastralgemeinden, in denen sich die beabsichtigten Anbauflächen befinden mit Katastralgemeinde-Nummern und Katastralgemeinde-Namen.
(3) Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat die Daten gemäß § 6 Abs. 2 zu sammeln und bis Ende Februar des Aussaatjahres an die Landesregierung zu übermitteln.
(4) Betriebe, die insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut ausgesät haben, müssen der Landwirtschaftskammer Steiermark bis spätestens 10. Juni des Aussaatjahres Folgendes schriftlich bekannt geben:
1. Name, Adresse, verantwortliche Person, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon)
2. Liste, aus der für jede tatsächliche Anbaufläche die Feldstückbezeichnung, die dazugehörigen Grundstück-Nummern, Katastralgemeinde-Namen und Katastralgemeinde-Nummern sowie die Fläche in Hektar (auf eine Kommastelle genau) ersichtlich sind.
3. Menge des bezogenen, ausgesäten sowie des an den Abgeber/die Abgeberin zurückgegeben insektizid gebeizten Saatgutes.
4. Bestätigung des Abgebers/der Abgeberin über die Rückgabe.
(5) Die Landwirtschaftskammer Steiermark hat die Daten gemäß § 6 Abs. 4 zu sammeln und bis 20. Juni des Aussaatjahres an die Landesregierung gemeinsam mit einem Bericht mit folgenden statistischen Daten zu übermitteln:
1. Anzahl der Betriebe, die insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut ausgesät haben,
2. das Ausmaß der Aussaatflächen in Hektar (auf eine Kommastelle genau),
3. Liste der Katastralgemeinden, in denen die Flächen liegen, auf denen das gebeizte Saatgut ausgesät worden ist.
(6) Die Landesregierung hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit bis 30. Juni des Aussaatjahres einen Bericht zu übermitteln, der zumindest die in Abs. 5 Z 1, 2 und 3 genannten Daten enthält.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2020
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