(1) Im Vegetationsjahr und in dem auf die Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut folgenden Vegetationsjahr darf nur Getreide einschließlich Echter Rispenhirse [ Panicum miliaceum ], Mais und Soja als Folgekultur angebaut werden.
(2) Beim Anbau von Zwischenfrüchten im Vegetationsjahr und in dem auf die Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut folgenden Vegetationsjahr sind allfällige Blütenbildungen der Zwischenfrüchte durch kulturtechnische Maßnahmen zu unterbinden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2020, LGBl. Nr. 39/2021
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