Bei der Handhabung und Aussaat von insektizid gebeiztem Zuckerrübensaatgut gilt Folgendes:
1. Eine Nachbeizung des behandelten Saatgutes ist nicht zulässig.
2. Saatgutsäcke dürfen zur Vermeidung einer mechanischen Belastung des Saatgutes nicht geworfen oder gestürzt werden.
3. Beim Befüllen der Säbehälter ist darauf zu achten, dass Beizmittelstaub aus dem Saatgutsack nicht in den Säbehälter eingebracht und/oder in benachbarte blühende Pflanzenbestände inklusive blühende Randstreifen und Feldraine verfrachtet wird.
4. Entleerte Säcke sowie Sackteile sind fachgerecht zu entsorgen.
5. Die Aussaat ist nicht zulässig, wenn
a) die Gefahr einer Stauabdrift in benachbarte blühende Pflanzenbestände besteht,
b) die Windgeschwindigkeit 5 m/s (18 km/h) überschreitet.
6. Bei der Aussaat mit pneumatischen Sägeräten mit Saugluftsystem gilt zusätzlich Folgendes:
a) Es dürfen nur Sägeräte mit staubabdriftmindernder Technik bei der Abluftführung verwendet werden. Eine staubabdriftmindernde Technik liegt dann vor, wenn im Vergleich zu unmodifizierten Standardgeräten eine um mindestens 90 Prozent geringere Staubabdrift erreicht wird.
b) Beim Befahren von angrenzenden Flächen muss das Gebläse ausgeschaltet sein.
7. Beim Ausbringen des Saatgutes muss das Saatgut vollständig eingearbeitet und mit Erde abgedeckt werden.
8. Verschüttetes Saatgut ist sofort zu entfernen.
9. Vom Verwender erworbenes und in seinem Besitz befindliches insektizid gebeiztes Saatgut darf Unbefugten nicht überlassen werden. Das Überlassen an mit der Aussaat beauftragte Personen sowie die nachweisliche Rückgabe von Restmengen an den Abgeber oder die Abgeberin sind hiervon ausgenommen.
10. Nicht verbrauchte Mengen an insektizid gebeiztem Saatgut sind nachweislich bis spätestens 10. Juni des Aussaatjahres an den Abgeber oder die Abgeberin zurückzugeben.
11. Von allen Ackerflächen sind die angebauten Kulturen und beim Anbau von Zuckerrüben zusätzlich das verwendete Saatgut einschließlich allfälliger Saatgutbehandlungen mit insektiziden Beizmitteln aufzuzeichnen und gemeinsam mit den Saatgutetiketten sowie den Lieferscheinen des verwendeten Zuckerrübensaatgutes mindestens drei Jahre nach der Aussaat aufzubewahren.
12. Ein Nachbau von neonicotinoid gebeizten Rübensaatgut ist nicht zulässig.
13. Beim Umgang mit behandelter Erde und bei nachfolgenden Pflanzarbeiten sind Schutzhandschuhe zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2020
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