(1) Diese Verordnung regelt die Handhabung und Aussaat von Zuckerrübensaatgut, das zur Vorbeugung des Auftretens und zur Bekämpfung von Schadorganismen mit gemäß Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (Notfallzulassung) zugelassenen Pflanzenschutzmitteln mit den insektiziden Wirkstoffen Clothianidin, Imidacloprid und Thiamethoxam gebeizt ist (im Folgenden: insektizid gebeiztes Zuckerrübensaatgut).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Vermeidung von möglichen Risiken für Insektenarten, die nicht als Schadorganismen gelten.
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