In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 119/2020 treten § 3 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 bis 3 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 2 und 8 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020
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