(1) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Voranschlag samt Beilagen ist spätestens einen Monat nach Beginn des neuen Haushaltsjahres im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.
(2) Der jeweilige vom Gemeinderat beschlossene Rechnungsabschluss samt Beilagen, ausgenommen den Beteiligungsbericht, ist spätestens einen Monat nach Beschluss des Rechnungsabschlusses durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.
(3) Die von den Gemeinden nach ESVG 2010 identifizierten staatlichen Einrichtungen und Fonds, welche in den regulären Haushalten nicht erfasst werden, haben ebenfalls ihre Budgets sowie Geschäftsberichte spätestens einen Monat nach Beschluss dieser Unterlagen durch den Gemeinderat im Internet barrierefrei und ohne Angabe schützenwerter personenbezogener Informationen zur Verfügung zu stellen.
(4) Die im Internet zur Verfügung gestellten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zumindest so lange bereit zu halten, bis die jeweilige neue Unterlage zur Verfügung steht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 119/2020
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