Vorwort
§ 1
§ 1
1. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Altaussee umfasst den Bereich der Gemeinde Altaussee.
2. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Grundlsee umfasst den Bereich der Gemeinde Grundlsee.
3. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Bad Aussee umfasst den Bereich der Gemeinde Bad Aussee
4. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Rottenmann umfasst den Bereich der Gemeinde Rottenmann.
5. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Liezen umfasst den Bereich der Gemeinde Liezen.
6. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Ardning umfasst den Bereich der Gemeinde Ardning.
7. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Wildalpen umfasst den Bereich der Gemeinde Wildalpen.
8. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Bad Mitterndorf-Tauplitz umfasst den Bereich der Gemeinde Bad Mitterndorf.
9. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Stainach-Wörschach umfasst den Bereich der Gemeinden Stainach-Pürgg, Wörschach und Aigen.
10. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Donnersbach-Irdning-Donnersbachwald umfasst den Bereich der Gemeinde Irdning-Donnersbachtal.
11. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Selzthal-Lassing umfasst den Bereich der Gemeinden Selzthal und Lassing.
12. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Gaishorn-Treglwang umfasst den Bereich der Gemeinden Gaishorn am See und Trieben.
13. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Admont-Hall umfasst den Bereich der Gemeinde Admont.
14. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle Gams umfasst den Bereich der Gemeinde Landl.
15. Das Ortseinsatzgebiet der Ortseinsatzstelle St. Gallen umfasst den Bereich der Gemeinden St. Gallen und Altenmarkt bei St. Gallen.
§ 2
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in der „Grazer Zeitung“ in Kraft. Gleichzeitig treten die diesbezüglich früheren Verordnungen außer Kraft (Verordnung vom 2. August 1997, Kundmachungsorgan S. 486/1997 und Verordnung vom 15. März 2003, Kundmachungsorgan S. 173/2003.