(1) Im Einzelfall können im gesamten Schutzgebiet Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligt werden, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Naturschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
a. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind;
b. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
c. die Errichtung oder Änderung bauliche Anlagen und Kulturumwandlungen, wenn diese dem Zweck der Wasserversorgung dienen;
d. Änderungen sonstiger bestehender baulicher Anlagen;
e. das Errichten von Freileitungen;
f. das Befahren des Schutzgebietes mit unmotorisierten Fahrzeugen und Schwimmkörpern jeglicher Art nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes idjgF;
g. das Abbauen von Bodenbestandteilen und Grabungen oder die Veränderung der Bodengestaltung auf andere Weise, wenn damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist, und für Maßnahmen, die zur Schaffung von Lebensräumen für Vogelarten wie z. B. die Errichtung von Brutinseln oder –schotterbänken im Schutzgebiet dienen, sowie sonstige hiefür dienliche Strukturierungen der Flachwasserzonen;
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