Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:
a. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Kraftwerkes Weinzödl und Maßnahmen, die zur Abwehr drohender Schädigungen notwendig werden;
b. der bescheidgemäße Betrieb des behördlich genehmigten Wasserwerkes einschließlich der Grundwasseranreicherungsanlagen;
c. der bescheidgemäße Betrieb der behördlich genehmigten elektrischen Anlagen zur Leitung von Strom, insbesondere die Trassenfreihaltung, Instandhaltung und Instandsetzung;
d. die Entfernung von Baumbewuchs im Sinne eines ordnungsgemäßen Kraftwerksbetriebes und Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit (Radwege) nach Rücksprache mit dem Bezirksnaturschutzbeauftragten der Stadt Graz;
e. die Schifffahrt mit Fahrzeugen, die den Betriebs- und Betreuungszwecken des Betreibers des Kraftwerkes Weinzödl dienen;
f. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, die keiner Baubewilligung bedürfen, für die Erreichung der Ziele des Naturschutzes, wie Einrichtungen zur Besucherlenkung und Bruthilfen für Vogelarten;
g. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, idjgF, nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, idjgF und nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23/1986 idjgF, wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen;
h. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen;
i. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Steiermärkischen Berg- und Naturwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, idjgF;
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