(1) Im gesamten Naturschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt:
a. das Überfliegen des Gebietes mit Flugkörpern aller Art in einer Entfernung von weniger als 300 m zum Boden;
b. das Baden im Schutzgebiet;
c. die Ausübung der Jagd im Ufer- und Flussbereich der Mur;
d. das Befahren des Schutzgebietes mit motorisierten Fahrzeugen und Schwimmkörpern aller Art nach den Bestimmungen des Schifffahrtsgesetzes idjgF.;
(2) Weiters sind nachstehende Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Bestand der Vogelwelt zu gefährden:
a. das Errichten oder Aufstellen bzw. Erweitern von Bauten und Anlagen aller Art;
b. jede übermäßige Lärmentwicklung, soweit diese nicht durch den Betrieb oder die Instandhaltung der Kraftwerksanlagen und Anlagen der Wasserversorgung einschließlich der Wasserschutzgebiete bedingt ist;
c. das Einbringen standortsfremder Pflanzen, Tiere, Sträucher und Bäume;
d. Veränderungen der Vegetation an den Uferböschungen, ausgenommen Maßnahmen nach §§ 42, 43, 47, 50 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idjgF;
e. das Betreten der Uferböschungen, ausgenommen an bestehenden Wegen, ferner zur Instandhaltung und zur Kontrolle der Ufer und der Kraftwerksanlagen und zur Ausübung der Fischerei;
f. das Betreten der Schotterbänke, gemessen ab der Wasseranschlagslinie am Ufer bis zur Flussmitte der Mur;
g. die Beunruhigung der Vögel, besonders in der Brut und Aufzuchtzeit;
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