Diese Verordnung dient dem langfristigen Schutz und der Erhaltung der Vögel sowie der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume für die Vögel nach der Vogelschutz-Richtlinie des Europäischen Parlamentes vom 30.11.2009, 2009/147/EG.
Geschützt werden insbesondere die Uferböschungen mit sämtlichem Bewuchs, die Wasserwelle sowie die Wiesen- und Waldflächen als Nahrungsquellen, Brut- und Rückzugsgebiete für die Vögel.
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