(1) Die Festlegung der maximal zulässigen Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 ha erfolgt auf Grundlage der Eignung und Größe des Fasan- bzw. Rebhuhnlebensraums des jeweiligen Revieres. Nicht als Fasan- oder Rebhuhnlebensraum geeignete Revierteile sind in Abzug zu bringen. In Revieren ohne entsprechende Lebensraumeignung ist eine Auswilderung nicht zulässig.
(2) In Revieren mit einem Fasanlebensraum von geringer Eignung ist eine Auswilderung in der Höhe von maximal 20 Jungfasanen/100 ha, von mäßiger Eignung in der Höhe von maximal 30 Jungfasanen/100 ha, von hoher Eignung in der Höhe von maximal 40 Jungfasanen/100 ha und von sehr hoher Eignung in der Höhe von maximal 50 Jungfasanen/100 ha zulässig.
(3) In Revieren mit einem Rebhuhnlebensraum von geringer Eignung ist eine Auswilderung in der Höhe von maximal 15 Jungrebhühnern/100 ha, von mäßiger Eignung in der Höhe von maximal 20 Jungrebhühnern/100 ha, von hoher Eignung in der Höhe von maximal 25 Jungrebhühnern/100 ha und von sehr hoher Eignung in der Höhe von maximal 30 Jungrebhühnern/100 ha zulässig.
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