(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 4 Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt:
- Admont | - Öblarn |
- Aigen im Ennstal | - Ramsau am Dachstein |
- Bad Mitterndorf | - Rottenmann |
- Irdning-Donnersbachtal | - Stainach-Pürgg |
- Landl | - Trieben |
(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren und regionale Nebenzentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 2 und 3 des Landesentwicklungsprogramms 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogrammes zur Versorgungs-Infrastruktur 2011i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:
- Aich | - Liezen |
- Bad Aussee | - Rottenmann |
- Gaishorn am See | - Sankt Gallen |
- Gröbming | - Trieben |
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