(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Liezen, bestehend aus dem mit § 1 der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung, LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014 festgelegten politischen Bezirk Liezen.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
1. Anlage 1 im Maßstab 1: 50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 28 Blätter im Format A3)
2. Anlage 2 im Maßstab 1:100.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 11 Blätter im Format A3).
(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden:
1. bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen.
2. bei den Gemeindeämtern (Anlagen 1 und 2 für die jeweils betroffene Gemeinde).
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