(1) Zur vorausschauenden Entwicklung von Wirtschaftsstandorten sind Flächen mit besonderer Eignung für industriell-gewerbliche Nutzungen sowie entsprechende Pufferzonen von störenden Nutzungen freizuhalten. Im Sinne eines regionalen Ausgleiches sollen einzelne Standorte interkommunal entwickelt werden.
(2) Die zentralen Orte auf regionaler und teilregionaler Ebene sowie die Hauptverkehrsachsen bilden das Grundgerüst der regionalen Siedlungsstruktur. Die räumliche Verteilung und Ausstattung der Zentren mit Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen soll für die Bevölkerung eine hohe Angebotsqualität in guter Erreichbarkeit gewährleisten.
(3) Ökologisch bedeutende Landschaftselemente sind bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen. Die Durchgängigkeit von ökologischen Korridoren ist zu sichern und die Funktionalität zu verbessern.
(4) Für das Kleinklima, den Luftaustausch und die Luftgüte bedeutsame Bereiche (Frischluftzubringer, klimatologische Vorbehaltsflächen) sind bei allen Planungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Die bauliche Nutzung und Gestaltung ist auf die klimatologischen Gegebenheiten auszurichten.
(5) Die räumlichen Voraussetzungen für einen leistungsfähigen Tourismus in der Planungsregion sind zu erhalten und zu verbessern. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Motorsport- und Eventzentrum in der Stadtgemeinde Spielberg.
Für Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen und im Freiland liegen, ist die Festlegung von Bauland in allen Teilräumen gem. § 3 unter Einhaltung folgender Kriterien zulässig:
1. Eine gemeindeweite touristische Gesamtuntersuchung auf Ebene des örtlichen Entwicklungskonzeptes ergibt eine positive Beurteilung hinsichtlich der touristischen Struktur und Entwicklungsperspektive der Gemeinde.
2. Die geplanten baulichen Erweiterungen stehen in räumlichem Zusammenhang mit dem bestehenden Betrieb.
3. Zur Berücksichtigung von Aspekten des Orts- und Landschaftsbildes werden die dafür vorgesehenen geeigneten Instrumente der örtlichen Raumplanung angewendet.
Bei der Dimensionierung der Flächen ist auf eine konkrete Planung des betreffenden Betriebes sowie auf das dafür unbedingt erforderliche Flächenausmaß abzustellen. Die Ausweisung von Flächen für andere Nutzungen im Anschluss ist unzulässig.
(6) Eine flächensparende Siedlungsentwicklung ist durch die Erhöhung des Anteils von flächensparenden Wohnformen (Geschosswohnbau, verdichtete Wohnformen) sicherzustellen. Folgende Grundsätze sind bei der Wohnbaulandbedarfsberechnung einzuhalten:
1. Verwendung der aktuell verfügbaren Bevölkerungsprognose.
2. Zugrunde Legung eines Maximalwertes von 800 m² für die durchschnittliche Fläche von Bauplätzen für Ein- und Zweifamilienhäuser.
(7) Für Verkehrsbauten sowie für Trassen leitungsgebundener Infrastrukturen erforderliche Flächen sind einschließlich der Abstandsflächen sowie Flächen für Schutz-, Entwässerungs- und Ausgleichsmaßnahmen von anderen Nutzungen mit Ausnahme einer Freilandnutzung durch die Land- und Forstwirtschaft (ohne Errichtung von Gebäuden) freizuhalten. Für die konkrete Flächenabgrenzung im Rahmen eines Verfahrens der Örtlichen Raumplanung gilt der zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Planungsstand beim Amt der steiermärkischen Landesregierung bzw. bei betreffenden Planungsträgern.
(8) Die Entwicklungsmöglichkeiten des Flughafens Zeltweg (Fliegerhorst Hinterstoisser) sind durch die Freihaltung der im Regionalplan ausgewiesenen Lärmbelastungszone von neuen Wohn- bzw. Erholungsbaulandfestlegungen (reine Wohngebiete, allgemeine Wohngebiete, Dorfgebiete, Ferienwohngebiete, Erholungsgebiete, Kurgebiete) zu sichern. Eine mittel- bis langfristige Umstrukturierung von bestehenden lärmempfindlichen Nutzungen innerhalb der Lärmbelastungszone in betriebliche Nutzungen ist anzustreben. Belastungen durch mögliche Spitzenschallereignisse sind bei allen Planungsvorhaben zu berücksichtigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise