(1) Die Zuweisung der Gemeindefunktion gem. Abs. 2 bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(2) Teilregionale Zentren (Teilregionale Versorgungszentren gem. § 3 Abs. 5 Z. 4 Landesentwicklungsprogramm 2009 i.d.F. LGBl. Nr. 37/2012 sowie § 2 Z 2 des Entwicklungsprogramms zur Versorgungs-Infrastruktur 2011 i.d.F. LGBl. Nr. 58/2011) sollen den Grundbedarf an öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen für die Bevölkerung mehrerer Gemeinden anbieten. Als Teilregionale Zentren werden festgelegt:
- Aflenz | - Sankt Barbara im Mürztal |
- Kindberg | - Sankt Lorenzen im Mürztal |
- Krieglach | - Sankt Marein im Mürztal |
- Langenwang | - Sankt Michael in Obersteiermark |
- Mautern in Steiermark | - Thörl |
- Neuberg an der Mürz | - Trofaiach |
- Niklasdorf |
(3) Die Zuweisung der zentralörtlichen Einstufung betreffend Regionale Zentren und regionale Nebenzentren gem. § 3 Abs. 5 Z 2 und 3 des Landesentwicklungsprogramms 2009, LGBl. Nr. 75/2009, bezieht sich räumlich jeweils auf den Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde aus überörtlicher Sicht gem. § 2 Abs. 1 Z 31 StROG 2010.
(4) Regionale Industrie- und Gewerbestandorte: Zur Dokumentation des öffentlichen Interesses der Sicherung der Standortvoraussetzungen für bestehende Betriebe von regionaler Bedeutung bzw. zur langfristigen Sicherung regional bedeutsamer Flächenpotenziale für industriell-gewerbliche Nutzung werden folgende Gemeinden als regionale Industrie- und Gewerbestandorte festgelegt:
- Bruck an der Mur | - Pernegg an der Mur |
- Eisenerz | - Sankt Barbara im Mürztal |
- Kapfenberg | - Sankt Lorenzen im Mürztal |
- Kindberg | - Sankt Michael in Obersteiermark |
- Krieglach | - Sankt Peter Freienstein |
- Langenwang | - Thörl |
- Leoben | - Traboch |
- Mürzzuschlag | - Trofaiach |
- Niklasdorf |
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