(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Südweststeiermark, bestehend aus den mit § 1 der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaftenverordnung festgelegten politischen Bezirken Deutschlandsberg und Leibnitz.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
1. Anlage 1 im Maßstab 1: 50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 15 Blätter im Format A3)
2. Anlage 2 im Maßstab 1:100.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 4 Blätter im Format A3).
(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden:
1. bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Deutschlandsberg und Leibnitz;
2. bei den Gemeindeämtern (Anlagen 1 und 2 für die jeweils betroffene Gemeinde).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 55/2022
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