(1) Das regionale Entwicklungsprogramm gilt für die Planungsregion Steirischer Zentralraum, bestehend aus der Stadt Graz und den mit § 1 der Steiermärkischen Bezirkshauptmannschaften-verordnung, LGBl. Nr. 99/2012 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2014 festgelegten politischen Bezirken Graz-Umgebung und Voitsberg.
(2) Das Entwicklungsprogramm besteht aus dem Wortlaut und folgenden planlichen Darstellungen:
1. Anlage 1 im Maßstab 1: 50.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 18 Blätter im Format A3)
2. Anlage 2 im Maßstab 1:100.000 (für die Gemeinden im Geltungsbereich bestehen insgesamt 6 Blätter im Format A3).
(3) In die Verordnung samt Anlagen sowie die Erläuterungen inkl. Umweltbericht kann während der Amtsstunden Einsicht genommen werden:
1. bei den für fachliche und rechtliche Angelegenheiten der Raumordnung zuständigen Dienststellen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften Graz-Umgebung und Voitsberg sowie beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz (Stadtplanungsamt),
2. bei den Gemeindeämtern (Anlagen 1 und 2 für die jeweils betroffene Gemeinde).
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