(1) In den Anlagen zu dieser Verordnung werden folgende Inhalte räumlich abgegrenzt:
1. Anlage 1 „Regionalplan“: Vorrangzonen gemäß § 5 sowie Ersichtlichmachungen;
2. Anlage 2 „Landschaftsräumliche Einheiten“: Teilräume gemäß § 3.
(2) Wenn die Grenzlinie zwischen zwei Teilräumen gemäß § 3 eine kleinräumig einheitliche Struktur durchschneidet, gelten für die gesamte kleinräumig zusammenhängende Struktur die Ziele und Maßnahmen jener Einheit, der die Struktur großteils zugeordnet werden kann. Diese Bestimmung gilt nur für zusammenhängende Strukturen in einer Bandbreite von maximal 200 m Entfernung zur festgelegten Grenzlinie.
(3) In Fällen, in denen Vorrangzonen nicht durch eindeutige Strukturlinien (wie z. B. Waldränder, Gewässer, Straßen und Wege) begrenzt werden, hat ihre konkrete Abgrenzung im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden zu erfolgen. Dabei sind kleinräumige Ergänzungen in der Größenordnung einer ortsüblichen Bauplatztiefe (Bauplatz für Ein- und Zweifamilienhäuser) zulässig. Diese Abgrenzung ist auch dann durchzuführen, wenn Vorrangzonen eines außer Kraft getretenen Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan der Gemeinde ersichtlich gemacht wurden.
(4) Die Festlegung von Baugebieten für industriell-gewerbliche Nutzungen ist (auch wenn die Bereiche durch Verkehrsflächen getrennt sind) im Anschluss an Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe auf Flächen, die im Regionalplan als landwirtschaftliche Vorrangzonen ausgewiesen sind, zulässig, wenn
1. in der Vorrangzone für Industrie und Gewerbe keine Flächenreserven bestehen,
2. dies zur Erweiterung von bestehenden Betrieben oder die Ansiedlung von Betrieben mit Synergien zu Betrieben der Vorrangzone erforderlich ist,
3. diese Bereiche mit der Vorrangzone in einem funktionellen räumlichen Zusammenhang stehen und
4. eine Baugebietsfestlegung aus Gründen des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen ist.
Diese Baugebiete müssen dieselbe Standortqualität wie die Vorrangzone aufweisen. Sie gelten als Vorrangzonen für Industrie und Gewerbe im Sinne dieser Verordnung.
(5) Die Siedlungsschwerpunkte (Vorrangzonen für die Siedlungsentwicklung gemäß § 5 Abs. 2) sind im Regionalplan durch Punktsignaturen festgelegt. Ihre konkrete Abgrenzung hat im Rahmen der Zielsetzungen dieser Verordnung durch die örtliche Raumplanung der Gemeinden im Entwicklungsplan des Örtlichen Entwicklungskonzeptes zu erfolgen. Sofern Siedlungsschwerpunkte eines Regionalplanes bereits im Entwicklungsplan einer Gemeinde ersichtlich gemacht und abgegrenzt wurden, sind diese von der Gemeinde zu überprüfen und gegebenenfalls gem. § 8 Abs. 1 und 2 an diese Verordnung anzupassen.
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