(1) In jedem Kalenderjahr kann für sportliche Höchstleistungen eine steirische Sportlerin/ein steirischer Sportler sowie eine steirische Trainerin/ein steirischer Trainer sowie eine steirische Mannschaft zur „Sportlerin des Jahres“/zum „Sportler des Jahres“, zur „Behindertensportlerin des Jahres“/zum Behindertensportler des Jahres“, zur/zum „Special Olympics Sportlerin/Sportler des Jahres, zur „Trainerin des Jahres“/zum „Trainer des Jahres“, zur „Mannschaft des Jahres“ ausgezeichnet werden. In besonderen Fällen kann jedoch eine Würdigung von Akten außergewöhnlicher Fairness und Kameradschaftlichkeit erfolgen.
(2) Die Landesregierung verleiht die Auszeichnung aufgrund eines Vorschlags des Landessportrates. Im Interesse des gesamtsteirischen Sports ist ein einstimmiger Vorschlag anzustreben. Ist ein einstimmiger Vorschlag nicht möglich, genügt die einfache Stimmenmehrheit.
(3) Jeder steirische Dach- und Fachverband sowie das Landessportbüro können im Sinne des Abs. 1 Ehrungsvorschläge einbringen.
(4) Das Landessportbüro hat für die Bekanntgabe von Vorschlägen für die Auszeichnung die in jeder Kategorie zuständigen Dach- und Fachverbände mindestens acht Wochen vor dem in Aussicht genommenen Ehrungstermin zur Erstattung von Verleihungsvorschlägen einzuladen.
(5) Der Beurteilung sind Leistungen zu Grunde zu legen, die seit dem letzten Ehrungstermin erbracht worden sind, sowie allenfalls solche, die wegen der Zeitnähe zum letzten Ehrungstermin nicht berücksichtigt werden konnten.
(6) Grundsätzlich kann in jeder der Kategorien des Abs. 1 nur eine Auszeichnung verliehen werden. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Auszeichnung ausnahmsweise geteilt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
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