(1) Die Sportleistungsmedaillen und das Sportverdienstzeichen in Bronze können bei besonderen sportlichen Leistungen oder bei besonderen Verdiensten um den Sport oder um die Entwicklung des Sportwesens in Ausnahmefällen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 3 und § 4 verliehen werden.
(2) Sportleistungsmedaillen können nur an Personen verliehen werden, die Mitglieder eines steirischen Fachverbandes oder bei einem steirischen Sportverein tätig sind, dessen Sportzweig bei der Bundessportorganisation als Fachverband oder als Anwärter oder vorgemerkter Verband geführt ist.
(3) Jede Verdienstauszeichnung kann an eine Person nur jeweils einmal verliehen werden, die Ehrengabe an einen Verein oder eine Person kann mehrmals verliehen werden.
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