LandesrechtSteiermarkVerordnungenVerordnung über die Sportehrenzeichen§ 4

§ 4Verleihungsvoraussetzungen für Verdienstauszeichnungen

In Kraft seit 05. Mai 2016
Up-to-date

(1) Das Sportverdienstzeichen in Bronze kann an Personen verliehen werden, die mindestens 10 Jahre als Funktionärin/Funktionär in einem Sportverein oder in einer Sportorganisation tätig waren.

(2) Das Sportverdienstzeichen in Silber kann an Personen verliehen werden, die tätig waren:

1. mindestens 15 Jahre als Funktionärin/Funktionär in einem Sportverein oder in einer Sportorganisation oder

2. mindestens 10 Jahre auf Verbands- (Dach- bzw. Fachverband) oder Landesebene oder

3. mindestens 10 Jahre auf Bundesebene oder internationaler Ebene.

(3) Das Sportverdienstzeichen in Gold kann an Personen verliehen werden, die

1. dem Landessportrat oder dem Landessportfachrat für die Dauer von mindestens zwei Perioden angehört haben,

2. durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Sports in der Steiermark nachhaltig gefördert haben

3. das Sportverdienstzeichen in Silber erhalten haben oder

4. vom Landessportrat als würdig vorgeschlagen werden.

(4) Die Ehrengabe kann als Anerkennung und Dank für besondere sportliche Leistungen oder Verdienste um den Sport in der Steiermark an einen Sportverein oder Personen verliehen werden, der/die durch sein/ihr Wirken das Ansehen und das Wohl des Sports in der Steiermark gefördert haben.

(5) Als höchste Auszeichnung kann der Landessportehrenring als Anerkennung und Dank für besonders herausragende Verdienste um den Sport in der Steiermark an Personen verliehen werden, die durch ihr öffentliches oder privates Wirken das Ansehen und das Wohl des Sports in der Steiermark gefördert haben. Voraussetzung für die Verleihung des Landessportehrenringes an Mitglieder des Landessportrates ist die Mitgliedschaft in der Dauer von mindestens zwei Perioden.

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