In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 67/2024 treten § 6 Abs. 5, die Überschrift des § 9 und § 9 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2024 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2024
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