(1) Besondere sportliche Leistungen sowie besondere Verdienste um den Sport werden durch die Verleihung von Sportehrenzeichen des Landes Steiermark (im Folgenden: „Auszeichnungen“) gewürdigt.
(2) Die Auszeichnungen werden von der Landesregierung verliehen.
(3) Die Auszeichnungen können verliehen werden
1. für hervorragende sportliche Leistungen (Leistungsauszeichnungen),
2. für besondere Verdienste um den Sport (Verdienstauszeichnungen).
(4) Die Auszeichnung und die Urkunde (Verleihungsdiplom) gehen in das Eigentum der ausgezeichneten natürlichen oder juristischen Person über. Persönliche Auszeichnungen dürfen von anderen Personen nicht getragen werden.
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