(1) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März bestimmt.
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