LandesrechtSteiermarkVerordnungenBHLB - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen

BHLB - Festsetzung des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen

In Kraft seit 31. Juli 2015
Up-to-date

§ 1

§ 1

Außerhalb der bereits festgesetzten Betriebs- und Bereitschaftsdienstzeiten wird der öffentlichen Apotheke „Stiefingtal-Apotheke“ in Heiligenkreuz/Waasen folgender Bereitschaftsdienst zusätzlich bewilligt:

Montag bis Freitag von 12.30 bis 14.30 Uhr

Ein Offenhalten der Eingangstüren ist gestattet. Der Bereitschaftsdienst ist durch geeignete Maßnahmen deutlich den Kunden anzuzeigen.

§ 2

§ 2

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 25. 10. 2012, GZ.: 12.0-4/2012, über die Festsetzung der Betriebszeiten und des Bereitschaftsdienstes der öffentlichen Apotheke in Heiligenkreuz am Waasen bleibt vollinhaltlich aufrecht.

§ 3

§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ in Kraft.