(1) Im Europaschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten:
1. die Beseitigung der Ein- und Ausflugsöffnungen;
2. die Entfernung des Zwischenbodens über der Schlosskirche zwischen dem obersten Stockwerk und den Dachräumen;
3. der Zugang fremder Personen zu den von der Population genutzten Dachräumen, ausgenommen bei Zustimmung und unter Aufsicht der Schlossverwaltung;
4. die Reinigung der von der Population genutzten Räumlichkeiten zwischen 20. April und 20. September, ausgenommen das bisher übliche Ausmaß an Wartungs- und Reinigungsarbeiten;
5. Führungen im Bereich des Dachbodens, ausgenommen die bisher üblichen drei Führungen pro Jahr;
6. das Einschalten der Innenbeleuchtung in den von der Population genutzten Dachräumen zwischen 20. April und 20. September, ausgenommen zum Zwecke unaufschiebbarer Kontrollgänge, Wartungs- und Reinigungsarbeiten;
7. die Außenbeleuchtung des Dachbereichs, in dem sich die Ein- und Ausflugsöffnungen der Fledermäuse befinden, einschließlich des obersten Stockwerkes des Innenhofes, zwischen 20. April und 20. September;
8. die Verminderung der Gehölzbestände im Park.
(2) Andere Handlungen, insbesondere Änderungs- und Renovierungsmaßnahmen im Bereich der von den Fledermäusen als Ein- und Ausflugsöffnung genutzten Kamine, dürfen erst nach einer Untersuchung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf das in der Anlage 1 genannte Schutzgut durch eine naturkundlich qualifizierte beauftragte Person bei Vorliegen von
1. unerheblichen Auswirkungen nach Bestätigung oder
2. nicht auszuschließenden unerheblichen Auswirkungen nach Erteilung der Bewilligung
durch die Landesregierung ausgeführt werden.
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