LandesrechtSteiermarkVerordnungenEuropaschutzgebiet Nr. 42 - Schloss Eggenberg mit seiner Parkanlage (AT2245000)§ 2

§ 2Schutzzweck und Ziele

In Kraft seit 09. Juli 2015
Up-to-date

(1) Die Unterschutzstellung dient dem in der Anlage 1 genannten Schutzgut nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Bewahrung und Wiederherstellung des günstigen Erhaltungszustandes des Schutzgutes.

(2) Der Erhaltungszustand des in der Anlage 1 genannten Schutzgutes kann aus dem Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung entnommen werden.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden