(1) Die Information, Lenkung und Betreuung von Besuchern/Besucherinnen erfolgt mit dem Ziel, deren Wissen um natürliche Prozesse und das Verständnis für Schutzmaßnahmen zu fördern. Das Erleben der Bergwelt des Nationalparks für den Menschen erfolgt durch eine naturverträgliche alpinistische Nutzung.
(2) Die Erreichbarkeit und der Zugang zum Nationalpark zu Fuß, mit dem Fahrrad und öffentlichen Verkehrsmitteln sind zu fördern, wobei in sachgerechter Weise die Interessen körperbehinderter Menschen berücksichtigt werden sollen.
(3) Auf Nationalparkflächen ist das Halten und Parken von Kraftfahrzeugen abseits gekennzeichneter Flächen untersagt.
(4) Durch geeignete Maßnahmen, wie die Bereitstellung eines attraktiven Informations-, Bildungs- und Erholungsangebots, ist die Bereitschaft der Besucher/Besucherinnen zu naturverträglichem Verhalten zu fördern.
(5) Gewerbliche Aktivitäten auf dem Gebiet des Nationalparks, insbesondere Begehungen mit Gruppen über sechs Personen, dürfen nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung durchgeführt werden.
(6) Auf Nationalparkflächen sind sportliche Wettkampfveranstaltungen untersagt. Traditionelle Wasser- und Schisportbewerbe bedürfen einer Zustimmung durch die Nationalparkverwaltung.
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