(1) Der gewerbliche Fang sämtlicher Wassertiere ist untersagt. Die nicht gewerbliche Angelfischerei und die Entnahme von Wassertieren zu wissenschaftlichen Zwecken sind nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet.
(2) Die Nationalparkverwaltung hat ein limnologisches Konzept zu erstellen und im Rahmen der fischereirechtlichen Bestimmungen umzusetzen. Auf der Grundlage dieses Konzeptes, soll die Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und der genetischen Variabilität sowie das Fortkommen des heimischen Tierbestandes sichergestellt und gefördert werden.
(3) Das Betreten von Laichgebieten ist nur mit Zustimmung der Nationalparkverwaltung gestattet.
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