(1) Die Nationalparkverwaltung hat zur Förderung autochthoner Wildarten und deren Erlebbarmachung für den Menschen nach wildökologischen Grundsätzen und unter Bedachtnahme auf die Nachbarreviere einen Managementplan zu erstellen und umzusetzen.
(2) Mindestens die Hälfte des Nationalparkgebietes muss ganzjähriges Wildruhegebiet sein. Im Wildruhegebiet haben jegliche Regulierungsmaßnahmen, wie insbesondere Wildstandsregulierungen und Fütterungen, zu unterbleiben.
(3) Die Nationalparkverwaltung hat ein Rot- und Rehwildfütterungskonzept zu erstellen und umzusetzen, das eine sukzessive Reduktion der Fütterungsstandorte vorsieht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise