(1) In den naturnahen Waldgebieten der Naturzone sind Bestandseingriffe zu unterlassen, davon ausgenommen sind jene Eingriffe, die die Umwandlung in die potenzielle natürliche Waldgesellschaft bezwecken. Maßnahmen gegen Borkenkäfer- und Insektenbefall sind nur im Rahmen der forstrechtlichen Bestimmungen zulässig.
(2) Naturferne oder anthropogen beeinträchtigte Bestände der Naturzone sind bis Ende Februar 2033 durch waldbauliche Maßnahmen, wie insbesondere durch die Förderung standortgerechter Mischbaumarten, an die potenzielle natürliche Waldgesellschaft heranzuführen.
(3) Die Schutzfunktion des Waldes zum Schutz von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen ist zu wahren. Maßnahmen zum Schutz vor Naturgefahren haben auf eine solche Weise zu erfolgen, die den geringsten Eingriff in den Naturraum erfordert.
(4) Die im Gebiet des Nationalparks bestehenden Forststraßen sind von den Wegehaltern/Wegehalterinnen in Ausmaß und Zustand nur insoweit instand zu halten, als dies für den Betrieb des Nationalparks sowie für die Ausübung von Rechten und Tätigkeiten im Sinn des § 8 Stmk. NPG erforderlich ist.
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