(1) In der Naturzone ist das Begehen von Höhlen untersagt. Ausgenommen von diesem Verbot ist das Begehen zu wissenschaftlichen Zwecken.
(2) Die Zerstörung oder Entfernung geologischer Formationen, Versteinerungen, Höhlenfunde und von Mineralien ist untersagt. Die Entnahme von Schotter, Lockermaterialien, Witter-, Murenschutt und Geschiebe ist nur zulässig, soweit dies zum Zweck der Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen erforderlich ist.
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