(1) Zum Schutz und zur Erhaltung der Lebensräume im Bereich stehender, fließender sowie unterirdischer Gewässer einschließlich der mit diesen in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Feuchtbiotope, ist das Betreten dieser Gebiete abseits von markierten Wegen und Steigen oder gekennzeichneten Stellen untersagt.
(2) Der Verkehr mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb ist untersagt.
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