(1) Das Überfliegen des Nationalparks ist im Rahmen der luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zulässig, wobei die in diesen Bestimmungen enthaltene Mindestflughöhe von 150 Metern einzuhalten ist.
(2) Abs. 1 gilt in sinngemäßer Anwendung auch für nicht dem Luftfahrtgesetz unterliegende Flugsportarten.
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