(1) Zum Schutz der charakteristischen Pflanzenwelt des Nationalparks ist es untersagt, wild wachsende Pflanzen oder Teile davon zu pflücken oder zu beschädigen, ausgenommen für Zwecke des Alm- und Waldmanagements. Ausgenommen von diesem Verbot ist ferner das Sammeln von Pilzen und Beeren bis zum Ausmaß von zwei Kilogramm pro Person und Tag.
(2) Im Gebiet des Nationalparks ist es untersagt, Tiere absichtlich zu stören, zu fangen oder zu töten sowie ihre Fortpflanzung zu beeinträchtigen. Ausgenommen von diesem Verbot sind jene Tierarten, die dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, oder dem Steiermärkischen Fischereigesetz 2000, LGBl. 85/1999, in ihrer jeweils geltenden Fassung, unterliegen und die nicht ganzjährig geschont sind.
(3) Die Entnahme von Pflanzen und Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken ist nur im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung gestattet.
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