(1) Ausnahmen von Verboten gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen von den Verboten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 (Schutzzone A) sowie gemäß § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1. Z 1 und 2 (Schutzzone B) sowie gemäß § 5 Abs. 3 Z 1 (Schutzzone C) sind nicht zulässig.
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