(1) Im Naturschutzgebiet, Schutzzone A, sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
1. die Errichtung neuer kraftfahrzeugtauglicher Verkehrswege und die Änderung bestehender, ausgenommen
a) die zeitgemäße, dem Stand der Technik entsprechende, Instandhaltung bestehender Verkehrswege und
b) die Anlage von Rückewegen für die forstliche Nutzung;
2. das Errichten und Aufstellen von baulichen Anlagen aller Art, ausgenommen
a) die Instandhaltung bestehender baulicher Anlagen gemäß dem Stand der Technik,
b) die Errichtung von Seilkränen samt Zubehör im Zuge der Forstwirtschaft und
c) die Errichtung von raufußhuhnsicheren Wildschutzzäunen;
3. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens, ausgenommen
im Zuge landwirtschaftlicher Wiesennutzung und forstlicher Nutzung;
4. das Lärmen, ausgenommen
die unvermeidbare Lärmerzeugung im Rahmen rechtmäßig zugelassener Tätigkeiten (Vorbereitung und Betrieb der Kraubathecker Bergmesse im August bzw. land- und forstwirtschaftliche sowie jagdliche Tätigkeiten);
5. Hunde frei laufen zu lassen, ausgenommen
der Gebrauchshundeeinsatz (auch im Rahmen der Jagdausübung);
6. Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und mit ähnlichen Fluggeräten;
7. das Zelten, Campieren oder Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen udgl.;
8. die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten;
9. die Einbringung von Dünger, ausgenommen
auf Wiesen und Weiden in Form von gealtertem Stallmist;
10. forstliche Nutzungen, ausgenommen
a) Einzelstammnutzung (Vornutzung wie Endnutzung), unabhängig vom Alter der betroffenen Bäume;
b) Stammzahlreduktionen in Jungwuchs und Dickung;
c) Saumschläge von Altholz, in Bereichen unter 1400 m Seehöhe im Wesentlichen über 100 Jahre alt, sowie in Bereichen über 1400 m Seehöhe im Wesentlichen über 120 Jahre alt, jeweils bis zu einer maximalen Schlagbreite von 40 Metern, sofern unmittelbar angrenzende Waldflächen zumindest einen 3 m hohen Baumbestand aufweisen;
d) allfällig notwendige forstliche Maßnahmen gemäß §24 und §44 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr. 189/2013. Die Verwendung zeitgemäßer Forstgeräte und Maschinen wie zum Beispiel Harvester und Seilkran ist im Rahmen der forstlichen Nutzung gemäß lit. a bis d zulässig.
11. das Fällen von stehendem Totholz und das Fällen von absterbenden, stehenden Bäumen, ausgenommen stehende absterbende, jedoch noch saftfrische Bäume, die zu einer Massenvermehrung von Borkenkäfern führen könnten;
12. das Fällen von gekennzeichneten Bäumen mit Spechthöhlen;
13. das Fällen von gekennzeichneten Bäumen mit Spalten oder Höhlen, die als Quartier für Vögel oder Fledermäuse geeignet sind;
14. das Fällen von Laubbäumen;
15. das Zusammenschneiden oder Entfernen von liegendem Totholz über 20 cm Durchmesser, ausgenommen nicht abgetrocknetes Totholz, wenn von ihm die Gefahr von Borkenkäfermassenvermehrungen ausgeht;
16. die Aufforstung, ausgenommen mit Arten der natürlichen Waldgesellschaft (insbesondere Fichte, Lärche, Vogelbeere, Bergahorn und Tanne);
17. die Beeinträchtigung oder Zerstörung von Kolonien hügelbauender Ameisen; ausgenommen die fachgerechte Versetzung von Ameisenhügel zum Zwecke waldbaulicher Maßnahmen.
(2) Im Naturschutzgebiet, Schutzzone B (Naturwaldzellen) sind alle Handlungen, die in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 17 als schädigende Eingriffe angeführt sind, ausgenommen allfällig notwendige Maßnahmen gemäß § 24 und § 44 Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl I Nr. 189/2013, verboten.
(3) Im Naturschutzgebiet, Schutzzone C (Zugvogelkorridor) sind folgende Handlungen als schädigende Eingriffe verboten:
1. das Errichten und Aufstellen von baulichen Anlagen aller Art, ausgenommen
a) die Instandhaltung bestehender baulicher Anlagen gemäß dem Stand der Technik;
b) die Errichtung von Seilkränen samt Zubehör im Zuge der Forstwirtschaft;
c) die Errichtung von raufußhuhnsicheren Wildschutzzäunen;
d) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
e) die Errichtung von Rückewegen für die Forstwirtschaft und sonstigen Forststraßen;
f) die Errichtung von Gebäuden für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung;
2. Abflüge mit Hängegleitern, Paragleitern und ähnlichen Fluggeräten.
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