(1) Das Naturschutzgebiet gliedert sich in drei Zonen, im angeschlossenen Plan dargestellt, mit unterschiedlichen Schutz- und Entwicklungszielen.
(2) Die Schutzzonen gliedern sich wie folgt:
1. die Zone A umfasst alle Flächen des Naturschutzgebietes, die für die Sicherung und den Erhalt der in § 3 dieser Verordnung definierten Schutzziele von wesentlicher Bedeutung sind und nicht Teil der Zone B oder C sind;
2. die Zone B umfasst jene Flächen des Naturschutzgebietes, die für die Sicherung und den Erhalt der in § 3 definierten Schutzziele von wesentlicher Bedeutung sind und überdies naturschutzfachlich bedeutsame Naturwaldzellen darstellen, deren natürliche Entwicklung, zugelassen werden soll;
3. die Zone C umfasst Flächen des Naturschutzgebietes, die zusätzlich für die Sicherung und den Erhalt der inneralpin bedeutsamen Vogelzugroute erforderlich sind.
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