Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die gebietsweise Abgrenzung für die Ausübung des Rauchfangkehrerhandwerks (Steiermärkische Kehrgebietsverordnung), Grazer Zeitung Nr. 432/1996, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 300/2011 außer Kraft.
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