Diese Verordnung ist an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Leoben und der Gemeinden St. Michael i. O., Traboch, Kraubath/Mur und St. Stefan o. L. für die Dauer eines Monats ab Inkrafttreten anzuschlagen und in der Grazer Zeitung sowie den amtlichen Mitteilungsorganen der Gemeinden St. Michael i. O., Traboch, Kraubath/Mur und St. Stefan o. L. zu verlautbaren.
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