(1) Der Bereitschaftsdienst außerhalb der unter § 1 genannten Öffnungszeiten ist stets dann zu versehen, wenn die öffentliche Apotheke in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 6 (Stadt-Apotheke „Zum weißen Storch“), gemäß der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 19. Februar 2008, GZ.: 12.0 A15-2008/16, ihren Bereitschaftsdienst versieht.
(2) In der bereitschaftsdienstfreien Zeit ist bei der Apotheke ein deutlich sichtbarer Hinweis auf die nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheken in der Stadt Leoben bzw. in der Stadt Trofaiach anzubringen.
(3) Kunden, die in St. Michael i. O. wohnhaft sind und denen es während der bereitschaftsdienstfreien Zeit nicht möglich ist, mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmittel nach Leoben oder Trofaiach zur nächsten bereitschaftsdiensthabenden Apotheke zu gelangen, sind auf Verlangen die Kosten für die Taxifahrt durch die Apothekenkonzessionsinhaberin zu ersetzen.
(4) Über die Regelungen dieser Verordnung ist die Bevölkerung von St. Michael i. O. mittels Postwurfsendung sowie Bekanntmachung im amtlichen Mitteilungsorgan der Marktgemeinde St. Michael i. O. zu informieren.
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