Treffen auf einen Beitragspflichtigen mehrere Berufsgruppen (Handelsgegenstände) zu, die in unterschiedliche Beitragsgruppen eingereiht sind, so sind Aufzeichnungen über die Zurechnung des Umsatzes zu den einzelnen Beitragsgruppen so zu führen, daß eine Beitragsermittlung gemäß § 34 des Steiermärkischen Tourismusgesetzes 1992 glaubhaft erfolgen kann.
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