LandesrechtSteiermarkVerordnungenBeitragsgruppenordnung§ 2

§ 2

In Kraft seit 14. April 1993
Up-to-date

Berufsgruppen, die in der Anlage nicht angeführt sind, sind in allen Ortsklassen in Beitragsgruppe 5, solche des Großhandels in die Beitragsgruppe 6 eingereiht.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden