(1) Für die Anmeldung gilt § 2 sinngemäß. Für die Durchführung des Kurses gilt § 3 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die Dauer des Fortbildungskurses darf vier Stunden, die auch in Modulen absolviert werden können, nicht unterschreiten.
(3) Im Fortbildungskurs sind folgende Inhalte zu vermitteln:
1. Befugnisse des Aufsichtsorganes,
2. wesentliche Inhalte des Steiermärkischen Fischereigesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen,
3. Fischereigesetz in Beziehung zum Tierschutz- und Naturschutzgesetz,
4. Richtlinien und Managementpläne zur Abwehr von Schäden am Fischwasser,
5. ökologische Zusammenhänge der aquatischen Fauna, fischrelevanten Erhebungen und Studien.
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