(1) Der Fischereiaufseherkurs ist mit einem Single-Choice-Test abzuschließen, welcher 20 Fragen aus den in § 4 genannten Themengebieten umfasst. Ein positiver Test liegt bei der richtigen Beantwortung von mindestens 16 Fragen vor. Ein negativer Test kann ohne Kurswiederholung innerhalb von zwei Monaten einmal wiederholt werden. Der Wiederholungstermin ist dem Kursteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
(2) Nach Absolvierung eines positiven Tests hat der Landesfischereiverband eine Kursbescheinigung über die Teilnahme am Fischereiaufseherkurs auszustellen, die den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, den Hauptwohnsitz des Kursteilnehmers und das Datum des Kurses beinhaltet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2025
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