Diese Verordnung regelt die Anmeldung zum Kurs für Fischereiaufsichtsorgane (Fischereiaufseherkurs), den Inhalt und Umfang des Fischereiaufseherkurses sowie die Anmeldung zu Fortbildungskursen, den Inhalt und Umfang des Fortbildungskurses, die Ausstellung der Kursbescheinigung sowie die Höhe des Kursbeitrages.
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