Im Rahmen der Prüfung hat die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat die zur Unterweisung in Gesellschaftstänzen erforderlichen theoretischen und praktischen Fachkenntnisse nachzuweisen. Der Prüfungsstoff entspricht den in Anlage I angeführten Lehrinhalten des Lehrganges.
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