(1) Die Anmeldung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin beim Verband der Tanzlehrer Steiermarks einzubringen.
(2) Der Anmeldung zur Prüfung sind anzuschließen:
1. Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens, des Alters, der Staatsangehörigkeit und des Wohnsitzes des Prüfungswerbers,
2. die Bestätigung über den Besuch des in der Anlage I festgesetzten Lehrgangs,
3. die Bestätigung oder Bestätigungen über eine insgesamt mindestens dreijährige einschlägige berufsmäßige Verwendung in einer oder mehreren gewerbsmäßig betriebenen Tanzschule oder Tanzschulen,
4. den Nachweis über eine abgeschlossene Schulbildung auf dem für die Ausübung der Tätigkeit einer Tanzlehrerin/eines Tanzlehrers erforderlichen Niveau in Bezug auf Allgemeinbildung. Dieses ist jedenfalls gegeben, wenn die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat eine höhere Schule oder eine zumindest dreijährige mittlere Schule abgeschlossen hat oder über eine Lehrabschlussprüfung verfügt,
5. den Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
6. allenfalls den Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde über die Anrechnung von Ausbildungen bzw. Ausbildungsteilen oder Prüfungen bzw. Prüfungsteilen.
(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt, so ist ein Antritt zur Prüfung nicht zulässig.
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